Die Gewerbeanmeldung im Wachgewerbe ist eigentlich gar nicht so schwierig zu verstehen und doch gibt es immerwieder Unstimmigkeiten bei dem Umgang mit Begriffen. Ich habe in meiner Laufzeit schon von einem „Kleinen Gewerbeschein“ gehört! Was zum Teufel ist ein „Kleiner Gewerbeschein“? Nein gemeint ist nicht die Größe des Papiers, wie es symbolisch hier auf dem Bild dargestellt ist. Vielmehr sind folgende Auslegungen im Umlauf.
Der Erste Irrglaube ist dieser mit dem Kleinunternehmen:
Der Kleine Gewerbeschein und das Kleinunternehmen?!
Viele verwechseln das Kleinunternehmen (§19 UStG) mit dem „Kleinen Gewerbeschein“.
Was natürlich absoluter Unsinn ist! §19 UStG besagt, wie es schon der Name des Gesetzbuches sagt: Die Umsatzbesteuerung.
Ein Gewerbe im Bewachungsbereich ist als Kleinunternehmen nicht möglich. Das ist in Deutschland nicht zulässig.
Weiterhin gibt es als zweiten Irrglaube die Sache mit dem Ermittlungsdienst:
Mit einer Detektei bin ich auf der sicheren Seite?!
Mit dem Kleinen Gewerbeschein benötigt man keine Erlaubniserteilung.
Das ist einerseits richtig, wenn man es aus der Sicht betrachten würde „ES GÄBE EINEN KLEINEN GEWERBESCHEIN“ In diesem Fall ist allerdings eine andere Art des Gewerbes gemeint. Der sogenannte „Kleine Gewerbeschein“ wird in hier als Detektivgewerbe, Detektei oder Ermittlungsdienst gesehen. Natürlich ist es möglich einen Gewerbeschein als Detektiv oder Ermittler zu bekommen, dazu bedarf es ledigklich ca. 20,00 Euro für die Ausfertigung des Gewerbescheines, das Anmelden eines Gewerbes ist allerdings kostenfrei.
ALLERDINGS IST HIER ZU BEACHTEN:
Man darf mit solch einem Gewerbeschein auch keine Bewachungsaufgaben übernhemen. Das verbietet der §34 a der GewO.
Der ganz eindeutig festlegt:
Der Ladendetektiv oder der Kaufhausdetektiv wird per Gesetz gesondert geführt. Da dieser nicht vorwiegend ermittlerisch oder observierend tätig ist, sondern zum Schutz vor Ladendieben den Kunden schützt und eingesetzt ist. Aus diesem Grund wird ein Kaufhausdetektiv oder ein Ladendetektiv ebenfalls als Bewachungsunternehmen geführt.
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Das ist wiefolgt abzuwickeln hier grob dargestellt:
1 Weg: Gewerbeamt
Bewachungsgewerbe nach §34qa GewO anmelden (hier wird vermerkt, Erlaubnis nicht erteilt)
2. Weg: Ordnungsamt
3. Weg: Gewerbeamt
mit der Erlaubnis den Gewerbeschein andern in: ERLAUBNIS ERTEILT
Erst JETZT dürfen Bewachungsrelevante Aufträge angenommen und abgearbeitet werden.
Und die Moral von der Geschicht´:
Kleine Gewerbescheine gibt es nicht ! ! !